Die Entstehung des Klimaschutzgesetzes "ENTHÜLLT"

Dieser Beitrag ist ein Beispiel für die Art und Weise, wie ein Gesetzgebungsverfahren eigentlich ablaufen sollte. Dargestellt ist die beschlossene Fassung des Klimaschutzgesetzes und die von mir vermutete Entwurfsversion. (Dazu muss man aber in diesem Wiki oben rechts klicken)

Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

„Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist“

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 18.8.2021 I 3905 (Nr. 59) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§ 3 Nationale Klimaschutzziele
§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung
§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung
§ 6 Bußgeldvorschriften
§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
§ 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen

Abschnitt 3
Klimaschutzplanung

§ 9 Klimaschutzprogramme
§ 10 Berichterstattung

Abschnitt 4
Expertenrat für Klimafragen

§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Abschnitt 5
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13 Berücksichtigungsgebot
§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit
§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung

Anlage 1
(zu den §§ 4 und 5) Sektoren
Anlage 2
(zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 3
(zu § 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind:

  1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;

  2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 26) oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung;

  3. Europäische Governance-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die durch den Beschluss (EU) 2019/504 (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 66) geändert worden ist;

  4. Europäische Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26);

  5. Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23);

  6. Übereinkommen von Paris: das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083);

  7. Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie nach dem Übereinkommen von Paris und nach Artikel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;

  8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.

  9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken.

Abschnitt 2

Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Nationale Klimaschutzziele

(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

  1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,

  2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.

(3) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

(4) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.

§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:

  1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
  2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
  3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.

Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.

(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
  2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
  3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
  4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen.

§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:

  1. Energiewirtschaft,
  2. Industrie,
  3. Verkehr,
  4. Gebäude,
  5. Landwirtschaft,
  6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.

Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2. Im Sektor Energiewirtschaft sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den angegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig. Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im Lichte möglicher Änderungen der Europäischen Klimaschutzverordnung und der Europäischen Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs Monate nach deren Inkrafttreten einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der zulässigen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorlegen, soweit dies erforderlich erscheint. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Minderungsziele in zulässige Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 zu ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.

(3) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsmengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.

(4) Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 vorzulegen und umzusetzen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt. Die Bundesregierung kann bei Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien nach Satz 1, insbesondere in Ansehung der Klimaschutzprogramme nach § 9, die Verantwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(6) Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregierung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden zulässigen Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen Minderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7 und den unionsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden. Die zulässigen Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(7) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr 2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die Zuweisung von zulässigen Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. In diesem Fall legt die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.

§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung

(1) Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat für Klimafragen nach § 10.

(2) Ab dem Berichtsjahr 2021 wird zusätzlich zu den Emissionsdaten Folgendes dargestellt:

  1. für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2 über- oder unterschreiten,
  2. die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre gemäß § 4 Absatz 3,
  3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von Treibhausgasen,
  4. ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen werden, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen.

(3) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten erheben. Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden oder werden. Dem Umweltbundesamt wird jedoch insoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
  2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
  3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen sowie
  4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln.

§ 6 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung

(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bundesministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:

  1. eine Übersicht über die Einhaltung und die Über- oder Unterschreitungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren nach Anlage 2 im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
  2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und
  3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.

Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.

§ 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen

(1) Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr aus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Absatz 1 ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vor, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt.

(2) Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich. Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.

(4) Für den Sektor Energiewirtschaft sind die Absätze 1 bis 3 beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 im Turnus von drei Jahren entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3

Klimaschutzplanung

§ 9 Klimaschutzprogramme

(1) Die Bundesregierung beschließt mindestens nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans ein Klimaschutzprogramm; darüber hinaus wird bei Zielverfehlungen eine Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms um Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 vorgenommen. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Klimaschutz-Projektionsberichts nach § 10 Absatz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach § 3a ergreifen wird.

(2) Das Klimaschutzprogramm wird spätestens im Kalenderjahr nach der Fortschreibung des Klimaschutzplans beschlossen. Die nach § 4 Absatz 4 für die Sektoren zuständigen Bundesministerien schlagen innerhalb von sechs Monaten nach Fortschreibung des Klimaschutzplans Maßnahmen vor, die geeignet sind, die in den jeweiligen Sektoren erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermittelt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissenschaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.

§ 10 Berichterstattung

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Sofortprogramme nach § 8 sowie eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 4 Absatz 1. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.

(2) Die Bundesregierung erstellt ab dem Jahr 2021 alle zwei Jahre einen Klimaschutz-Projektionsbericht nach den Vorgaben des Artikels 18 der Europäischen Governance-Verordnung, der die Projektionen von Treibhausgasemissionen, einschließlich der Quellen und Senken des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Politiken und Maßnahmen zu deren Minderung enthält. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutz-Projektionsbericht bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem Deutschen Bundestag zu.

(3) Der Klimaschutz-Projektionsbericht ist maßgeblich für die integrierten nationalen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Europäischen Governance-Verordnung, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt.

Abschnitt 4

Expertenrat für Klimafragen

§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung

(1) Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 4 Absatz 1 abbilden. Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.

(4) Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch die Bundesregierung eingesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.

§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

(1) Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von einem Monat nach Übersendung durch das Umweltbundesamt eine Bewertung der veröffentlichten Daten vor.

(2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion.

(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst:

  1. Änderungen oder Festlegungen der Jahresemissionsmengen nach diesem Gesetz;
  2. Fortschreibung des Klimaschutzplans;
  3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.

(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsmengen und Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.

(5) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewähren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und stellen diese zur Verfügung. Die Bundesregierung stellt sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter sowie personenbezogener Daten gewährleistet ist. Der Expertenrat für Klimafragen kann zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände, anhören und befragen.

Abschnitt 5

Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13 Berücksichtigungsgebot

(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.

(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.

(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.

§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung

(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung spätestens im Jahr 2023 und im Folgenden alle fünf Jahre Maßnahmen, die von den Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.

(2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren.

(4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.

Anlage 1 (zu den §§ 4 und 5)

Sektoren

Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.

Sektoren Beschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats
(Common Reporting Formats – CRF) Quellkategorie
CRF

  1. Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft; 1.A.1
    Pipelinetransport (übriger Transport); 1.A.3.e
    Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen 1.B
  2. Industrie Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft; 1.A.2
    Industrieprozesse und Produktverwendung; 2
    CO2-Transport und -Lagerung 1.C
  3. Gebäude Verbrennung von Brennstoffen in:
    Handel und Behörden; 1.A.4.a
    Haushalten. 1.A.4.b
    Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) 1.A.5
  4. Verkehr Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport 1.A.3.a; 1.A.3.b;
    1.A.3.c; 1.A.3.d
  5. Landwirtschaft Landwirtschaft; 3
    Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei 1.A.4.c
  6. Abfallwirtschaft und Sonstiges Abfall und Abwasser; 5
    Sonstige 6
  7. Landnutzung,
    Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien 4

Anlage 2 (zu § 4)

Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energiewirtschaft 280 257 108
Industrie 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Gebäude 118 113 108 102 97 92 87 82 77 72 67
Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 105 96 85
Landwirtschaft 70 68 67 66 65 63 62 61 59 57 56
Abfallwirtschaft und Sonstiges 9 9 8 8 7 7 6 6 5 5 4

Anlage 3 (zu § 4)

Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040

2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Jährliche Minderungsziele
gegenüber 1990 67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %

Und jetzt stellt euch vor: Der Paragraph 6 Abschnitt 1 hätte heute die ursprüngliche Version aus dem von mir fantasierten Referentenentwurf, der irgendwann in der parlamentarischen Beratung geändert wurde.

Stellt euch vor, die Bürger hätten Zugang zu allen Entwurfsversionen des Gesetzes und es wäre nachzuvollziehen wer nach welcher Sitzung mit welchen Teilnehmern die Fassung geändert hat.

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Es ist ein bißchen schlecht zu visualisieren, aber das Wiki am Anfang des Artikels enthält kleine Änderungen, wie Sie halt bei einem Gesetzt von der Erstfassung (Referentenenwurft V 0.1 bis zur Verabschiedung eines Gesetzes passieren. Da tagt dieser Ausschuss oder jener, es gibt Lesungen im Parlament, Treffen der Minister usw.

Hier ein Beispiel, für das was ich meine: Links die hypothetische Originalfassung und rechts die neue Fassung. (Das ist das was heute im Gesetz steht)

Aus einem Bußgeld für den Minister, der seine Ziele nicht einhält wird ein Bußgeld für irgendwas.

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Wäre das rechtlich zulässig?

Das zweite Beispiel im Anhang ist mir leider Misslungen:

Im Gesetz fehlen Jahresziele für die Energiewirtschaft. Da stehe nur Ziele für 2020, 2023 und 2030.
Da sollten eigentlich links Jahresziele und rechts dann die Lücken stehen.

Aber genau solche „Kleinigkeiten“ kann man sehr gut in einem langen Gesetzestext vertuschen, wenn es keine Versionshistorie gibt.

Ich wünschte Ja. Warum nicht, wir reden hier über den GESETZGEBER: ALLE MACHT GEHT VOM VOLKE AUS? Ich wüste auch keinen Paragraph unserer Verfassung, der das verbieten würden.
Warum sollte ein Parlament so was nicht beschließen können?

was Du hier schreibst und vorschlägst, ist die beste Begründung dafür, warum man so ein Einsichtsrecht in jeden Gesetzgebungsschritt NICHT einführen sollte.
Du verstehst die Texte nicht vollständig, Du kennst die rechtlichen Zusammenhänge und Voraussetzungen nicht, und deswegen kommst Du zu falschen Bewertungen undn Folgerungen.

Kontrollfrage: Würdest Du mir eine die Struktur- und Funktionsbeschreibung der Discourse-SW geben und mich um Verbesserungsvorschläge bitten?
Eben.
Ich verstehe nicht, wie ein juristischer Laie meint, dass er einen Gesetzesentwurf beurteilen und ihn verbessern kann. Das kann nur schiefgehen. Ich selber traue mir kaum zu, so ein Gesetz zu beurteilen, ich würde das allenfalls nach tagelanger Prüfung und Beschäftigung mit dem Hintergrund versuchen. Aber als Laie liest man sich das mal durch und hat dann die gloriosen Ideen?

Beispiel:
Dein Vorschlag für § 6 wäre unwirksam und völlig für die Tonne.
Du kannst ein Bußgeld nur verhängen, wenn die Verbotsnorm ausreichend präzise benannt ist (denn der Bürger soll wissen, was verboten und erlaubt ist).
D.h. ein Verstoß „gegen dieses Gesetz“ ist zu vage, um Grundlage für eine OWi und ein Bußgeld zu sein. Das kannst Du nicht wissen, das kann man Dir nicht vorwerfen.
Aber Du könntest wissen, dass Du es viele Dinge in so einem Gesetz gibt, die Du nicht weißt.
So wie ich weiß, dass es in der Beschreibung der Discourse-SW tausend Dinge gibt, die ich nicht weiß oder verstehe.

„ein Bußgeld für den Minister, der seine Ziele nicht einhält“ => warum nicht?
ganz praktisch: weil er sich dann nur noch Minimalziele setzt, die er eh erreicht.
Oder er formuliert sie so windelweich, dass die Einhaltung nicht kontrolliert werden kann.
Oder es möchte plötzlich niemand mehr Minister sein. Wenn ich für TEUR 20 im Monat jeden Tag Haus und Hof riskiere, lass ich es halt und mach was anderes, wo ich mehr Geld mit weniger Risiko verdiene.

juristisch: Bußgeld setzt Verschulden voraus.
ist der Minister „schuld“, wenn die Bürger alle Diesel fahren und nach Bali fliegen wollen und die Klimaziele nicht erreicht werden? Oder wenn die Russen uns zwingen, die Kohlekraftwerke länger laufen zu lassen?
Und wenn der eine Minister sein Ziel erreicht durch hohe Fördermittel, versaut es der Finanzminister (Schuldenbremse) und haftet dann dafür? Ist der FinMin dann „schuld“?

Wenn Laien anfangen, Gesetz zu machen, Gnade uns Gott.
Wir lassen ja auch keine Dipl.Soziologen Autobahnbrücken bauen oder medizinische Geräte.
Die gute Absicht, die Du definitiv hast, ist zu wenig.

Nein du verstehst mich falsch: Das mit der Strafbarkeit war kein ernst gemeinter Vorschlag von mir.
Es geht mir allein darum, daß nachvollziehbar dokumentiert wird, wer wann welches Wort an einem
Gesetzentwurf geändert hat. Wobei das „Wer“ natürlich verschlüsselt sein kann, Da sollen nicht die Klarnamen der Beamten stehen.

Aber ich halte es für enorm wichtig zu wissen an welchen Formulierungen im Gesetzt wann und aus welchem Grund gefummelt wurde.

Das ist eine der Grundlagen von Programmierung: Programmierer können und werden nicht ständig kontrolliert, was Sie tun. Wenn ich eine Software für eine Bank schreiben, könnte ich immer ein Stück Code einbauen, welches nach zwei Jahren Schaden anrichtet oder mir heimlich Geld abzweigt oder …

Aber: Egal in welchem Projekt und in welchem Umfeld: Der Zugang zum Archiv in dem alle Softwarestände gespeichert werden und in dem genau dokumentiert ist wer wann welches Zeichen geändert hat ist extrem eingeschränkt. Nur sehr wenige Menschen haben einen Zugang, der Ihnen erlauben würde im Archiv etwas zu manipulieren. Und diese Menschen sind dann keine Programmierer sondern Admins.

Das bedeutet: Wenn du eine Hintertür in den Code einbaust oder sagen wir absichtlich einen groben Fehler (also Sabotage), besteht immer fast die Garantie, daß dies bis zu Dir zurückverfolgt werden kann.

Bei Gesetzen geht es mir darum: Es gibt mitunter gute Gründe, daß nach Konsultationen mit Betroffenen oder Experten noch Änderungen an einem Gesetzt vorgenommen werden.
Aber schon ein einziges Wort, welches von MUSS nach KANN geändert wird kann ein ganzes
Gesetz entstellen. Und wer liest jede Version eines Gesetzestextes durch? Die Fachpolitiker
wissen vieleicht genau, was im letzen Moment noch geändert wurde. Aber schon die Presse
tappt vollkommen im Dunkeln.

Also: Ich möchte keineswegs, das Hin- und Kunz und ich an Gesetzestexten herumfummeln dürfen. Aber wenn sich nach Jahren herausstellt, daß z.B. in der Koalitionsvereinbarung ein Satz drin steht, der die Verwässerung des Klimaschutzgesetzes erlaubt. Dann wüsste ich gern, wer den da rein geschrieben hat.

Das wird wahrscheinlich schwierig sein, wenn ein „Schriftführer“ die Vereinbarung schreibt, und er nicht mehr genau weiß, wer ihm die Formulierungen zugerufen hat oder es nicht sagen darf.

Ich kann aber deine Überlegungen gut verstehen. Mir ist es auch immer sehr wichtig, zu analysieren, an welcher Person ein Vorhaben gescheitert ist und aus welchem Grund.

Wenn man das herausfinden kann, klappt das nächste Vorhaben mit oder ohne diese Person oft besser.

Es geht ja nicht um eine persönliche Schuldzuweisung. Es reicht vollkommen, wenn man weis nach welchem Treffen mit welchen Personen eine Änderung vorgenommen wurde.

Das müsste natürlich ab dem ersten Entwurf festgehalten werden. So wie man es bei Code auch macht.
Ein Lobbyregister haben wir ja schon.

Das geht ja sogar in word, und ich habe das schon vor 20 Jahren so gemacht, wenn wir mit unserem Verein Verträge ausgehandelt haben. Da gab es immer Leute, die sehr geneigt waren, dem Vertragspartner unnötige Zugeständnisse zu machen.

Beim Klimaschutzgesetz tippe ich übrigens auf Scholz, der ein Machtwort gesprochen hat und gesagt „Wissing muss gar nichts, weil wir das Klimaschutzgesetz sowieso ändern wollen“.

Ja, das Prinzip ist mit Word das gleiche. Allerdings: Dort kann man das natürlich manipulieren.
Das geht bei einem Software-Archiv nicht: Dort werden Text-Versionen so archiviert,
das man zwar neue Versionen hinzufügen kann, aber alle vorherigen Versionen immer nachvollziehbar sind.

Es gibt auch eine Funktion, die witziger weise „blame“ heißt und Dir anzeigt, wer zuletzt welche Zeile geändert hat :slight_smile:

ah so? woran hätte man das erkennen können? :roll_eyes:
da hätte ich mir 30 Zeilen Text gespart :slight_smile:

die Idee ist nicht verkehrt.
Ich bin nicht sicher, wie sie mit der Realität zusammenpasst.

Wie läuft sowas ab?
Zuerst gibt es idR einen Referentenentwurf eines Gesetzes (aus dem Ministerium, nehme an eben von einem Referenten + weiteren MA erstellt).
Dann werden (so meine Vorstellung) die anderen Ministerien angehört und es gibt es einen überarbeiteten sog. Regierungsentwurf, der vom Kabinett verabschiedet wird.
Der wird als G-Vorschlag in den BTag eingebracht.
Je nach Art des Gesetzes muss es auch noch in den BRat.
Dann gibt es BTags-Ausschüsse, die zum Entwurf Stellung nehmen und Änderungen schriftlich vorschlagen.
Ggf. werden X Sachverständige angehört.

Ich vermute, nur in den Ausschüssen kommt es vor, dass tatsächlich im Rahmen einer Sitzung der Text geändert wird. Alles andere läuft m.E. schriftlich.
Der Ausschuss erstellt einen Änderungsvorschlag, der dann auch wieder schriftlich zum BTag geht.
Der entscheidet dann, nicht selten werden die Ausschußvorschläge übernommen, weil da die Fachleute sitzen.
Ggf. gibt der BRat eine Stellungnahme ab, uU auch mit Änderungsvorschlägen, je nach Gesetz geht es dann zurück zum BTag.

Jetzt findest Du also nach 4 Wochen/Monaten/Jahren raus, dass es Frau Meier von der SPD war, die im Verteidigungsausschuß vorgeschlagen hat, irgendwo „50“ statt „100“ zu schreiben. Die Ausschussmehrheit hat dem zugestimmt und dem BTag schriftlich den neuen Text empfohlen, der BTag hat das so beschlossen, der BRat hat nicht widersprochen. Lass uns annehmen, durch die „50“ wurde weniger Geld für die Bundeswehr bereitgestellt, weil Frau Meier eine pazifistische Ader hat.
Der Vert.Ausschuss hat dem aber mit Mehrheit zugestimmt, inkl. Strack-Zimmermann :slight_smile:
Und jetzt?

Vielleicht taugt das Beispiel nix, dann bilde ein anderes.

Ich will nur von der Vorstellung weg, dass irgendwo drei Leute in einem Hinterzimmer sitzen, die an dem Gesetz rumbasteln, ohne dass es einer merkt.
Das passiert allenfallss (vielleicht) in 2 Szenarien:

  • der Gesetzgebungsprozess steckt fest und die Koalitionsspitzen handeln zu Dritt einen faulen Kompromiss aus. Dann folgt aber eine PK und man sieht, was passiert ist
  • oder Frau Meier aus dem Ausschuss hat einen guten Freund, der ihr immer günstige Urlaubsreisen beschafft und einen russischen Akzent hat. Aber selbst dann braucht sie eine Ausschussmehrheit, die ihre „50“ mitgeht.

Schlimm wäre es, wenn die Koalitionsspitzen alle denselben russischen Freund haben.
Aber dann ist eh alles zu spät.

Ansonsten kann ich mir noch vorstellen, dass einzelne BT-Abgeordnete zu ihren Vertretern im Ausschuss gehen und denen sagen, dass bei ihnen im Wahlkreis eine Rheinmetall-Niederlassung dringend neue Aufträge braucht, dass sie also ja nicht auf Typen wie Frau Meier mit ihren 50 hören sollen. Ich denke, das dürfte der häufigste Fall sein, so macht die Industrie ihren Einfluss geltend.
Das sind Sachen, die wahrscheinlich nie nachvollziehbar sein werden.

Ab der ersten Zeile, die ein Referenz zu einem Gesetz erfasst, wird die Arbeit in einem versionierten Archiv gespeichert. Mehr oder weniger jeden Tag. Jeder MA der daran arbeitet ist identifizierbar. Aber natürlich nicht für jeden (BMWSB_Mitarbeiter73, BMJ_Mitareiter76, BMF_Mitarbeiter987, usw.)

Das ist ganz wichtig: Die Änderungen, die durch die Rückmeldung der anderen Ministerien entstehen sind dem jeweiligen Ministerium zuzuordnen. Besser noch Mitarbeitern der Ministerien. Zu den Änderungen müssen auch Kommentare mit Begründungen für die Änderungen mit ins Archiv. Nennt sich bei uns Commit-Kommentare. Wenn ich eine Änderung einchecke steht da z.B. „Fix für Bug-ID 82932 incl. Tests“).

Änderungen werden den Ländern zugeordnet, welche die Änderung beantragt haben.
Gerade jetzt muss die Presse nachvollziehen können, wo genau noch Änderungen gemacht wurden.

Das ist ein guter Punkt, denn darum geht es gar nicht. Ich will nicht nach Jahren irgend einen Schuldigen identifizieren: Ich möchte vor Beschluss des Gesetzes, daß die Presse berichten kann: „Das Finanzministerium und Minister X hat zwei Sätze aus Abschnitt 7 streichen lassen“

Es geht mir um die kleinen Mauscheleien, die aus einem scharfen Gesetz einen Brieföffner machen.
Es geht darum das das normalerweise niemand merkt.
Klar es können auch total sinnvolle Last-Minute Änderungen erfolgen.
Aber erst wenn ich die 20 Änderungen, die noch gemacht wurden genau weis, kann ich anfangen das zu analysieren.

Der entscheidende Punkt ist auch hier nicht, einen Schuldigen zu identifizieren, sondern die Änderung! In der Zeitung steht doch heutzutage: Ausschuss XY hat sich geeinigt.

Statt dessen wünsche ich mir „Auschuss XY hat noch 6 Änderungen am Gesetz gemacht (Siehe Differnzdarstellung auf dem Gesetz-Archiv-Server des Bundes)“

PS: Danke für die Fragen, das funktioniert als ob wir das abgesprochen hätten :slight_smile:

Interessant wäre dann besonders, wenn z.B. zeitgleich das Familienministerium auch eine Änderung in einem anderen Entwurf vornehmen darf, der dann nicht mehr gestrichen wird.
Aber wie würdest du den Zusammenhang dokumentieren?

Dafür gibt es kein Tool, das mir bekannt wäre. Dafür braucht es intelligente Journalisten,
die ihre Arbeit richtig machen. :slight_smile:
Und nicht jede Korrelation bedeutet Kausalität - es gibt auch Koinzidenz. Also schwierig. :slight_smile:

Leider ein Auslaufmodell, weil das niemand bezahlen will.

ja, verstehe ich.
Ich habe nur immer die Bedenken, dass die Auswirkungen so einer Detailänderung niemand wirklich beurteilen kann, und dann wird nur Mist dazu berichtet und kommentiert.
Allgemein wird ja in den Medien nahezu niemals ein Gesetzestext veröffentlicht, sondern nur wolkige (und häufig falsche) Zusammenfassungen.
Die Originaltexte versteht ja auch niemand. Wie sollen die dann die Detailformulierungen bewerten?
Du setzt ein Fachwissen voraus, das fehlt, befürchte ich.
Aber von mir aus kann diese Nachverfolgung eingeführt werden, solange die Ministeriumsleute anonym bleiben.

Da setze ich meine Hoffnungen auf eine neue Generation von Journalisten:

Ich glaube für die meisten Themen findet sich jemand mit genug Expertise unterschiedliche Formulierungen eines Gesetzes zu beurteilen.

Hier ein suuper Beispiel für das was ich mit dem Versionsarchiv für Gesetzentwürfe verhindern will:

Klimaproteste: Klimaaktivisten in England zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt

Sie blockierten stundenlang eine Brücke bei London. Nun müssen zwei Aktivisten für bis zu drei Jahre ins Gefängnis. Das Urteil soll laut Richter andere abschrecken.

Hm, mehrjährige Haftstrafen? Nach welchem Gesetz denn?

Jailed for 51 weeks for protesting? Britain is becoming a police state by stealth

Wed 1 Dec 2021 06.00 GMT

This is proper police state stuff. The last-minute amendments crowbarred by the government into the police, crime, sentencing and courts bill are a blatant attempt to stifle protest, of the kind you might expect in Russia or Egypt. Priti Patel, the home secretary, shoved 18 extra pages into the bill after it had passed through the Commons, and after the second reading in the House of Lords. It looks like a deliberate ploy to avoid effective parliamentary scrutiny. Yet in most of the media there’s a resounding silence.