Professionelle aktive Sterbehilfe - Wem gehört unser Ende

Ich stelle dies mal in die Diskussion.

Professionelle. aktive Sterbehilfe? Wozu?

Es macht Dir den Weg frei - ohne Dritte zu gefährden: einfach ohne Schmerzen einschlummern! So, wie es z.B. in der Schweiz und den Niederlanden schon lange möglich ist! Egal, ob Du eine schwere Krankheit hast oder nur die Angst davor verlieren möchtest, nicht beeinflussen zu können, wie Deine letzten Jahre aussehen werden.

Warum?

Weil nicht nur unsere Haustiere das moralische Recht haben notfalls eingeschläfert zu werden.

Weil es inhuman ist, Menschen, die wirklich nicht mehr wollen und können, leidvoll und langsam sterben zu lassen.

Weil die gegenwärtige Gesetzeslage und Praxis der Menschlichkeit widerspricht.

Weil es uns allen ein menschenunwürdiges Ausgeliefert-Sein, das Gefängnis des eigenen handlungsunfähigen Körpers, die Hölle auf Erden ersparen kann.

Weil es das Leid der Betroffen und Angehörigen vermindert.

Weil gegebenenfalls nur Freitodbegleitung es uns ermöglicht Abschied zu nehmen.

Weil aktive Sterbehilfe noch ein Tabuthema ist.

Weil man nicht wegen des geäußerten Wunsches nach professioneller Sterbehilfe bzw. assistiertem Suizid in die Psychiatrie eingeliefert werden will.

Weil die religiösen Bedenken von Wenigen nicht bewirken dürfen, dass der Staat das Selbstbestimmungsrecht seiner Bürger einschränkt, und Etlichen einen Qualtod aufzwingt.

Weil Palliativmedizin, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht alleine nicht genug sind.

Weil Missbrauch durch entsprechende Regularien wirksam begegnet werden kann.

Weil die massiven Vorteile die etwaigen Nachteile bei weitem überwiegen.

Weil es die persönliche Freiheit und die Bürgerrechte gebieten.

Weil es unser Selbstbestimmungsrecht und unser freier Wille erfordert.

Weil es falsche Gewissenskonflikte, Grauzonen, die Kriminalisierung von menschenfreundlichen Ärzten ursächlich vermeidet.

Weil es Sterbetourismus unnötig macht.

Weil es unheilbar Sterbewillige nicht zu grausamen Brachial-Selbsttötungen, bei denen auch andere Menschen zu Schaden kommen können („Mit dem Auto in den Gegenverkehr rasen“, „Vom Hochhaus auf die Straße springen“ …) bzw. bei denen im schlimmsten Falle („Flugzeug abstürzen lassen“) auch Hunderte unschuldiger Menschen mit in den Tod gerissen werden können, zwingt.

Weil der Rechtsanspruch auf Freitodbegleitung mit obligater Beratung Suizide von Menschen, die dazu gedrängt wurden und sich dazu gedrängt fühlten, verhindert.

Weil es ein Recht zu leben, aber keine Pflicht zu leiden gibt.

Weil die Möglichkeit, selbst bestimmt und sanft aus dem Leben scheiden zu können, Lebensmut bringt.

Weil das Lüften des Tabus die Möglichkeit eröffnet eine gesellschaftliche Debatte zu führen, die suizidalen Menschen die Chance gibt sich zu bekennen.

Und zu guter Letzt, wenn auch etwas makaber:

Weil es viel weniger Geld kostet, Geld das in den Gesundheitssystemen effektiver und menschlich nutzbringender eingesetzt werden kann.

Wer bereits einmal zuschauen musste, wie ein geliebter Angehöriger oder ein anderer geliebter Mensch qualvoll und lange sterben musste, kann dies vielleicht nachvollziehen.

Seit dem Februar 2020 befindet sich der assistierte Suizid in einer Grauzone. Damals erklärte das Bundesverfassungsgerichts das Verbot, die Selbsttötung „geschäftsmäßig zu fördern“ für verfassungswidrig und hob ein entsprechendes Strafgesetz auf. Der Gesetzgeber muss die Sterbehilfe neu regeln. Zwei Initiativen für eine Neuregelung scheiterten 2023 jedoch im Bundestag.

Das Bundesverfassungsgericht bestimmte 2020 ein Recht auf Selbstbestimmtes Sterben, aber Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html

Im Gegensatz zum assistierten Suizid verabreicht bei der aktiven Sterbehilfe jemand anderes dem Patienten ein tödlich wirkendes Mittel. Diese Art der Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Nur in den Niederlanden, in Luxemburg, in Spanien und Belgien ist dies legal.

was genau ist damit gemeint?
Wer soll es machen?
Unter welchen Voraussetzungen?

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Aktive Sterbehilfe

Als aktive Sterbehilfe bezeichnet man die Tötung eines anderen Menschen auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin. In der Regel geschieht dies durch Verabreichung einer Überdosis Medikamente wie zum Beispiel Schmerz-, Beruhigungs- oder Narkosemittel, durch eine Insulin- oder Kaliuminjektion.

Wie in den meisten Ländern ist die aktive Sterbehilfe auch in Deutschland verboten. Wenn die Sterbehilfe nachweislich auf Verlangen des Betroffenen erfolgt (Willensäußerung), handelt es sich dabei strafrechtlich gesehen jedoch nicht um Mord, sondern um „Tötung auf Verlangen“. Diese wird mit Gefängnis zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft.

Die Willensäußerung des Betroffenen kann zum Beispiel mündlich vor Zeugen oder aber schriftlich erfolgen.
Ohne eine solche Willensäußerung gilt aktive Sterbehilfe als Mord und wird entsprechend bestraft.

Guter Text. Von wem ist der?

ich weiß ungefähr, was aktive Sterbehilfe ist.
Du hattest von „professioneller aktiver SH“ gesprochen, ich dachte, damit sei vielleicht was anderes oder besonderes gemeint.

Aber was sind die genauen Voraussetzungen?
und wer darf es machen?

das ist klar.
Derzeit ist es doch so, dass zB ein Arzt und ein Jurist bestätigen müssen, dass der Betreffende sich frei entschieden hat, zu sterben. Dann bereiten sie eine Infusion vor und der Sterbewillige muss selber das Rad drehen, damit die Infusion zu laufen beginnt.
So macht es die DGHS.

Der Unterschied zur aktiven SH wäre, dass der Arzt das Rädchen dreht, das die Infusion startet. Wenn der Sterbewillige seine Hände gebrauchen kann, macht das kaum einen Unterschied. Vielleicht kann das ein Querschnittsgelähmter sogar mit dem Mund machen.

Schwierig wird es, wenn nicht sicher ist, ob der Sterbewillige noch klar im Kopf ist. Soll dann nach Deiner Vorstellung auch aktive SH zulässig sein?
Das wäre dann ein wichtiger Unterschied zur heutigen Situation.

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Es gibt us meiner Sicht ein „paar“ Probleme bei der Sache - das ist eines davon - zunächst bin ich ein erklärter Freund des assisitiven Suizids. Aber sich sehe bei einigen Punkten der Aufzählung von @anonymeNutzer Schärfungsbedarf:

Stimme ich überein - allerdings ohne das „notfalls“ - wenn ich das Urteil richtig interpretiere, geht es nicht um „notfalls“ - sondern um eine positive Entscheidung aufgrund der Umstände (wie auch immer diese aussehen mögen) - es ginge also eher um die Entscheidung, zu sterben, oder „notfalls“ weiterzuleben.

Übereinstimmung

Auch hier gilt das gleiche wie oben - das erwähnte ist natürlich ein möglicher Fall diese Entscheidung zu treffen - es darf aber nicht der Eindruck entstehen, es ginge nur um die Beendigung von Leid.

Es darf hier keinesfalls um das Leid der Angehörigen gehen - das halte ich für sehr gefährlich, da bei der Entscheidung unbedingt sozialer Druck von aussen (den Angehörigen) vermieden werden muss - aus den Angehörigen könnten ganz schnell dann auch „andere Interessensgruppen“ werden
Allem anderen kann ich prinzipiell zustimmen

Das gilt es allerdings juristisch zu klären, wie ganau das dann herstellbar ist - das ist auch der Punkt, der mir bslang auch am wenigsten klar ist - einerseits darf es nicht so eine Gewissensprüfung wie seinerzeit beim Verweigern bei der Bundeswehr geben (das als Verfahren erstens eine Tortur war und zweitens keine wirkliche Überprüfung des Gewissens ermöglichte, sondern auf ein vorbereitetes Schema hinauslief, das über die Person und deren „tatsächliches“ Gewissen keinerlei Aussage treffen konnte) - auf der anderen Seite müssen natürlich Indikatoren wie etwa Depressionen aber eben auch die oben beschriebenen Fremdeinwirkungen möglichst ausgeschlossen werden.

Natürlich fällt uns dabei im Gegensatz zu anderen Ländern die Euthanasie der Nazis auf die Füße, eine Historie, die uns nach wie vor als Vorbelastung diese Fragestellung schwerer beantworten lässt als andere Länder.

Ich weiß nicht, ob das so makaber ist - aus Sicht eines Sterbewilligen kann das durchaus gedanklich eine konstruktive Rolle spielen - es muss - wie oben erwähnt - natürlich sichergestellt werden, dass der Druck der gesellschaftlichen Kräfte (Angehörige, Krankenhäuser, Ärzte, Pflegekräfte, und was es noch so gibt) vom Entscheidungsträger fern gehalten wird (s.o.).
Plakativ formuliert: es darf nicht passieren, dass der Arzt zum Kassenpatienten sagt, es wäre an der Zeit zu gehen, da der Platz für einen Privatpatienten gebraucht wird (zugegeben ganz böse Überspitzung :rage:

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Ehrlich, von einem guten Freund.

das ist eines der heiklen Themen.
Depressionen lassen sich behandeln.
Wer depressiv ist, will sich vielleicht heute ehrlich und aus Überzeugung umbringen.
Der Psychotherapeut sagt aber: es besteht eine gute Chance, den so zu behandeln, dass seine Depression in 9 oder 12 Monaten unter Kontrolle ist und der Suizidwunsch weg oder viel schwächer ist.
Was mache ich dann?

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Schwierig, weil körperliche Leiden natürlich auch zu Depressionen führen. Für einen Arzt dürfte es in vielen Fällen nicht möglich sein zu beurteilen, ob das körperliche Leiden oder die Depression ursächlich für den Suizidwunsch ist. Insofern muss es schon noch weitere Kriterien für das körperlichen Leiden festlegen.

Das Urteil des Verdassungsgerichts beinhaltet ausdrücklich auch den Suizid ganz ohne (körperliches) Leid als Teil der Selbstbesimmung!

So kann ein völlig Gesunder durchaus zu dem Schluss kommen, dass es irgendwann einfach reicht - oder das er/sie ein politisches Statement damit verküpfen möchte - ganz ohne deswegen zwingend krank sein zu müssen.
Es ist wahrscheinlich schwierig für einen Psychotherapeuten, diese Dinge klar zu trennen.

Theoretisch könnten man postulieren, dass es keinen kerngesunden Menschen geben kann, der einen Suizidwunsch hat. Das ist aber in der psychologischen Welt meines Wissens hoch umstritten bzw. wird kontrovers diskutiert - gerade seit dem Urteil.
Wie ist das beispielsweise mit einem sehr religiösen Menschen (zugegeben jenseits etablierter Religionen, die den Suizid allesamt verneinen)?
Kann nicht bereits eine verlockende Jenseitsvorstellung Ursache sein, ohne dass man psychisch krank sein muss?

die Psychotherapeuten und die sonstige Fachwelt knabbern das wohl an der Selbstbestimmung und der Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches (die das BVerfG verlangt).
Der Therapeut will helfen und glaubt, er kann helfen.
D.h. aus seiner Sicht ist der Suizidwillige tendenziell nur noch nicht richtig oder ausreichend therapiert bzw hat er noch nicht verstanden, dass er nach einer Therapie weiterleben wollen würde.
Deswegen haben die Psychotherapeuten Hemmungen, den Suizidwunsch zu akzeptieren. Die sehen halt täglich, wie sich der Mensch und seine Einstellungen ändern kann, und denken sich „nach 6 oder 12 Monaten Therapie würde der anders reden“.
(zur Erklärung: das ist nicht auf meinem Mist gewachsen, ich keinen einen Psychotherapeuten, der sich mit dem Thema viel beschäftigt).

Schwierige Grenzziehung. Ich möchte das nicht entscheiden.
Deswegen meine Frage ganz am Anfang:

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Wer: professionelle Sterbebegleiter
Unter welchen Voraussetzungen: Unter der Massgabe, dass der Wunsch nicht einer Beeinflussung von außen unterliegt oder einer krankhaften Störung (so habe ich das Urteil verstanden) - die spannende Frage ist, wie man das rechtssicher sicherstellt…

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darum geht es mir.
Einen Grundsatz aufzustellen wie zB

ist vergleichsweise einfach.
Aber das dann praktisch umzusetzen ist schwer.
Insb. wenn es wie hier um innere Vorgänge und Zustände geht.
Das Dumme beim Suizid ist, dass man eine falsche Positiventscheidung nicht rückgängig machen kann.
Strafgerichte entscheiden auch häufig über innere Vorgänge (zB ob jemand mit Absicht handelte). Aber wenn sie sich irren, stirbt nicht gleich jemand (jedenfalls nicht bei uns), und die Folgen sind grds. reversibel.

Ich verstehe daher bis zu einem gewissen Grad die Zögerlichkeit bei der Ermöglichung der aktiven Sterbehilfe.
Andererseits möchte ich selber entscheiden, wenn ich sterben will.
Dann möchte ich mir nicht von irgendjemand vorhalten lassen, dass jetzt noch 1 Jahr lang die Ernsthaftigkeit meiner Entscheidung therapeutisch geprüft werden muss.
Es ist ein Dilemma, man kann es in jedem Einzelfall falsch machen

Das ist richtig - zugegeben, ich sehe das bei mir rel. entspannt - da ich, selbst wenn es so kommen sollte, hinterher kein Bedauern mehr habe - aber das kann man nicht generell so betrachten - schon gar nicht juristisch!

Theoretisch ist es so, dass der Klient (gerade, wenn wir von einem gesunden Menschen ausgehen), und da es nicht um eine aktive Sterbehilfe sondern „nur“ um eine professionelle Assistenz geht, bis zur letzten Sekunde die Entscheidungshoheit hat. Es ist also nicht so, dass - wie beispielsweise bei der Todesstrafe - die Entscheidungs- und Handlungskompetenz der Person irgend wann auf dem Weg in den Tod entzogen wird.
Das finde ich in diesem Zusammenhang erst einmal beruhigend - es entschärft das Dilemma aber nur - es löst es nicht auf.

Trotzdem, finde ich, macht es auch die Erstellung eines Gesetzes etwas einfacher.

aus einem Fachaufsatz zum Thema assistierter Suizid:

Cording/Saß: Die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung für einen assistierten Suizid (NJW 2020 , 2695).

Cording Saß NJW 2020, 2695 Die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung für einen assistierten Suizid.pdf (104,7 KB)
Danach ist die vom BVerfG geforderte Freiverantwortlichkeit nur selten gegeben. Hätte ich nicht gedacht.

"II… Begriff der Freiverantwortlichkeit
Das BVerfG hat vier Komponenten benannt, durch die es zur Beeinträchtigung der Freiheit einer Suizidentscheidung kommen kann:
– Beeinflussung durch eine psychische Störung
– Mangelnde Informiertheit, Aufklärung und Beratung
– Psychosoziale Einflussnahmen/Pressionen
– Mangelnde Dauerhaftigkeit/innere Festigkeit des Suizidwunsches.

7 Allerdings führt das BVerfG zugleich zahlreiche Gründe dafür an, dass es sich bei den Personen, die um einen assistierten Suizid nachsuchen, um eine besonders vulnerable Gruppe handelt und nicht a priori davon ausgegangen werden kann, dass ihr Suizidentschluss von einem autonom gebildeten, freien Willen getragen ist. [Fn. 17: BVerfG NJW 2020, 905 Rn. 241–251, 257–259, 272, 305.]

8 Zahlreiche Studien haben zudem auch empirisch belegt, dass bei rund 90 % der tödlichen Suizidhandlungen psychische Störungen vorliegen, insbesondere Depressionen. [Fn. 18: BVerfG NJW 2020, 905 Rn. 245; zB Moscicki Clin Neurosci Res 2001, 310; Arsenault-Lapierre et al. BMC Psychiatry 2004, 37; Schneider et al. Psychiat. Prax. 2004, 1; vgl. Gavela, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 19 Fn. 78 mwN.]
Diese sind häufig – selbst für Ärzte – schwer zu erkennen. [Fn. 19: BVerfG NJW 2020, 905 Rn. 245; s. auch Spießl et al. Dt. Med. Wschr. 2006, 35; Hausner et al. Nervenheilkunde 2008, 617.]
Des Weiteren haben Studien gezeigt, dass Suizidentschlüsse, wenn die Selbsttötung misslingt, im Nachhinein von den Betroffenen in etwa 80–90 % der Fälle als Fehlentscheidung gewertet und revidiert werden; Suizidentschlüsse sind danach – selbst wenn sie sich nach außen als plausible bilanzierende Entscheidung darstellen – ganz überwiegend von begrenzter Dauer und nicht anhaltend. [Fn. 20: BVerfG NJW 2020, 905 Rn. 244; Bochnik MedR 1987, 216 (219); Feuerlein, Lebensversicherungsmedizin (LebensversMed) 3/1984, 56; Wolfersdorf Nervenheilkunde 2015, 451.]"

zu den Autoren:>

Prof. Dr. med. Clemens Cording und Prof. Dr. med. Henning Saß [Fn. *:
Der Autor Cording war bis 2006 stellvertretender Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik Regensburg und von 1986 bis 2002 Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät; als Forensischer Psychiater hat er sich seither ganz auf zivilrechtliche Fragestellungen spezialisiert.
Der Autor Saß ist emeritierter Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsklinikum der RWTH Aachen, in den Jahren 1999/2000 war er Präsident der deutschen Fachgesellschaft für Psychiatrie DGPPN und in den Jahren 2005/2006 Präsident der europäischen Fachgesellschaft für Psychiatrie EPA; als Forensischer Psychiater ist er vor allem in großen Strafverfahren tätig.]

Diese Aussagen führen letztlich zu der alten Frage, ob der Mensch überhaupt einen freien Willen haben kann, wann das der Fall ist oder nicht, und wie man das rechtssicher feststellen kann.
Wenn man da die Anforderungen zu hoch ansetzt, kann man vermutlich jeden Suizidwunsch anzweifeln.

Die Zahlen kenne ich so auch. Sie entsprechen der Erfahrungen aus der Psychiatrie, in der man mit Suizidalität am häufigsten konfrontiert ist. In Hospizen dürfte ein eindeutiger Wunsch nach dem Tod häufiger sein. Aber auch hier kann sich so ein Wunsch noch auflösen, wenn auf die Gefühle eingegangen wird.
Auch bei tödlichen degenerativen Erkrankungen ist es nicht unbedingt der Schmerz, der zu einem Todeswunsch führt, sondern auch die Scham, oder die Angst, nicht mehr man selbst zu sein, ausgeliefert zu sein, oder seine Angehörigen zu belasten oder ihnen Schmerz zuzufügen.
Auch andersherum: Depressionen werden oft als psychischer Schmerz empfunden und es sind auch die Schmerzzentren im Gehirn aktiviert. Es gibt chronische, nicht behandelbare Depressionen, die wie körperliche Schmerzerkrankungen sind. Medikamente können gleich unwirksam sein oder nach mehreren depressiven Episoden ihre Wirksamkeit verlieren. Dann kann der Wunsch nach dem Tod Ausdruck des dauerhaften Schmerzes sein, den man empfindet.

Ich denke, es braucht Erfahrung und Gespräche über längere Zeit, um einen Todeswunsch zu verstehen und einordnen zu können.

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Das ist in der Tat - zumindest philosophisch/psychologisch eine alte wie letztlich auf dieser Ebene bislang unbeantwortete Frage - ich dachte aber immer, gerade bei den juristischen Fragestellungen geht man bislang davon aus, dass dies (der freie Wille) der Fall ist, und Strafmilderung nur dann gewährt wird (oder psychiatrische Unterstützung), wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Tat nicht aus freiem Willen heraus begangen wurde - ist das nicht eine seltsame Argumentationsumkehr? In allen Fallen wird vom freien Willen des Täters ausgegangen - nur beim Suizid nicht. Hier muss der, der sich umbringen will, belegen, dass er dies aus freien Stücken tut.
Wie sähe ein Rechtssystem aus, in dem man immer erst einmal davon ausgehen muss, dass die Tat ohne freien Willen begangen wurde, und nur in begründeten Ausnahmefällen zu bestrafen ist (vom Schutz der Gesellschaft vor solchen Tätern mal abgesehen).

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netter Gedanke!
die beiden Situationen weisen aber einen wesentlichen Unterschied auf:
bei der Bestrafung wg. einer Tat nach dem StGB geht es um Haft oder Geldstrafe, bei der Suizidhilfe ums Sterben.
D.h. die Folge einer Fehleinschätzung ist beim Suizid gravierender und nicht reversibel. Tot ist tot.
Von daher verstehe ich im Prinzip, dass das BVerfG da einen anderen Maßstab anlegt.
Aber vielleicht übertreiben sie es ein bisschen …

Mal so formuliert: habe ich nicht das Recht zu sterben auch dann, wenn außer mir niemand versteht, warum ich sterben will?
Habe ich zB als Depressiver das Recht zu sterben nicht auch dann, wenn die Möglichkeit besteht, meine Depression irgendwann zu heilen?
Vielleicht habe ich nicht mehr die Kraft für eine Therapie?
Oder ich will einfach keine Therapie machen, weil ich die Psychotherapeuten nicht ausstehen kann und denen nicht meine innersten Geheimnisse erzählen möchte, sondern liebe sterbe?!
Es ist wirklich schwierig, und ich möchte nicht das Gutachten schreiben, das über die Zulässigkeit der Suizid-Assistenz befindet.

danke, das ist eine wichtige Unterscheidung!
Ich vermute, dass der Wunsch nach Suizid-Assistenz schon eine Art Filter ist.
Wenn ich 20 bin und Liebeskummer habe oder 40 und insolvent bin, und mich deswegen umbringen will, springe ich von der Brücke und beantrage keine Suizid-Hilfe.
Diese Anträge werden eher von älteren Menschen kommen, die krank sind oder sehr gebrechlich.
In der Gruppe dürfte der Suizid-Wunsch stabiler und „dauerhafter“ sein, und weniger durch psychische Ausnahmezustände motiviert.
D.h. die genannten statistischen Zahlen werden in der Gruppe anders aussehen.

Da habe ich schon wieder das Gefühl, dass der zitierte Beitrag eine Tendenz verfolgt und ein verstecktes Plädoyer gegen den assistierten Suizid ist.
Ohne Deine Infos wäre ich aber nicht drauf gekommen. Nochmal danke!
Immer gut jemanden zu haben, der sich auskennt :slight_smile:

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Der Beitrag betont ganz klar, dass Psychiater zuständig wären und auch die einzigen, die eine Einschätzung leisten könnten, wobei ein Richter letztendlich die Entscheidung trifft.
Sie beziehen sich in dem Beitrag auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts, das enge Vorgaben macht.
Die vier Punkte, die laut BVerfG abgeklärt werden müssen, kann ich nachvollziehen, sie ergeben sich logisch.

Allerdings hätte ich beim ersten, Ausschluss einer psychischen Erkrankung, einen Zweifel anzumerken: es ist auch mit Schizophrenie, allerdings nicht in einer fluiden Phase, oder einer Depression ua vorstellbar, dass jemand selbstbestimmt nicht mehr leben will. Der Leidensdruck kann bei einem chronischen Verlauf von psychischen Erkrankungen, insbesondere mit zunehmender Verschlechterung, erheblich sein.
Auch das Alter ist kein guter Maßstab. Die Häufigkeit von Altersdepressionen wird unterschätzt, die Psychiatrien richten sich seit ein paar Jahren vermehrt darauf ein, und die Symptomatik kann untypisch sein, wie sie es auch bei Männern häufig ist.

So wie ich den Artikel lese, hat das BVerfG die Grenzen so eng gesetzt. Dass regelmäßig Gutachten von Psychiatern eingeholt werden sollten, ist offenbar das Anliegen der Autoren.