Christlichen Kirchen in Deutschland genießen umfangreiche Privilegien wie z.B. staatliche Finanzierungen und ein eigenes Arbeitsrecht.
Diese stehen oftmals sogar im Widerspruch zum Grundgesetz.
Die historische Bedeutung des Christentums ist natürlich ein identitätsstiftendes Element für die deutsche Kultur und die Arbeit der christlichen Kirchen als Träger in der freien Wohlfahrtspflege ist bedeutend wertvoll.
Jedoch ist die Verbindung zwischen Staat und christlicher Kirche mit immer mehr anders- und nichtkonfessionellen Bürgern nicht mehr gerecht.
Die christlichen Kirchen genießen meiner Meinung nach erhebliche Privilegien, die nicht mehr gerechtfertigt sind, nicht mit dem Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat vereinbar sind und an vielen Stellen auch nicht mit dem Grundgesetz einhergehen.
Wie z.B. beim gesonderten kirchlichen Arbeitsrecht, welches für kirchliche Einrichtungen gilt.
Darüber hinaus werden kirchliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kindergärten und Schulen trotz des hohen Vermögens der Kirchen vom Staat, d.h. von uns allen, finanziert und eben nicht von der Kirche.
Konfessionslosen oder Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften wird die Anstellung in vielen Einrichtungen verboten aufgrund ihrer religiösen Orientierung.
Der Arbeitgeber (die Kirchen) greift dadurch umfassend in das Privatleben der Arbeitnehmer/*innen ein.
Dabei verstößt die Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) gegen Art. 140 Abs. 3 GG und diese sollte dort gestrichen werden und damit auch die Eintreibung der Kirchensteuer durch den Staat.
Beim Verstoß gegen Moralvorstellungen, wie Kirchenaustritt, Bekenntnis zu einer anderen Religionsgemeinschaft, Befürwortung der Streichung des §218 StGB (Schwangerschaftsabbruch), Homosexualität, Wiederverheiratung nach Scheidung, können Kündigungen bzw. fristlose Kündigungen drohen.
Die Arbeitnehmer/*innen besitzen kein Streikrecht im kirchlichen Arbeitsrecht.
Ein Betriebsrat ist nicht im kirchlichen Arbeitsrecht vorgesehen.
Die Kirche sieht sich und die Arbeitnehmer/*innen in einer „Dienstgemeinschaft“, weshalb sich Arbeitnehmer/*innen und Arbeitgeber nicht wie im Normalfall gleichberechtigt gegenüberstehen.
Das Diskriminierungsverbot muss auch für Kirchen gelten.
Glaubensvorstellungen, Lebensweisen und Lebensentwürfe sind Privatsache und sind in diesem Rahmen zu respektieren, solange sie nicht im Widerspruch zum Grundgesetz stehen.
Viele soziale Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt, während die Grundrechte dennoch nicht gelten.
In den jüngeren Altersstufen der Grundschulen werden Kinder quasi gezwungen, den Religionsunterricht zu besuchen, ohne dass sie überhaupt die geistige Reife besitzen, um Religionen auch kritisch zu hinterfragen. Dies wird mitunter von der Lehrkraft auch gar nicht gewünscht.
Der Ethikunterricht hingegen muss in vielen Schulen von engagierten Lehrern, Eltern und Schüler/*innen mitunter hart gegen die zuständigen Schulaufsichtsbehörden erkämpft werden.
Religionsunterricht sollte durch ein allgemeinverbindliches Fach “Ethik und Weltanschauungskunde” ersetzt werden.
Religionskunde und insbesondere die Kunde über alle prägenden Religionen unserer Welt soll ein zentrales Element darstellen und überkonfessionell erfolgen.
Die Römisch-Katholische und die Evangelische Kirche in Deutschland verfügen zusammengenommen über ein zwei- bis dreistelliges Milliardenvermögen, auf das sie keine Steuern oder Abgaben zahlen.
Deshalb können sie ihre Funktionär/*innen selbst bezahlen und Finanzierungen durch den Steuerzahler bei etwaiger Umbauten sind nicht notwendig.
Eher sollte über die Einführung einer (jährlichen) Vermögensabgabe bzw. -steuer für die Römisch-Katholische und die Evangelische Kirche in einer von einer Expertenkommission zu ermittelnden Höhe nachgedacht werden.
Es bestehen zahlreiche gültige Verträge zwischen dem Staat und verschiedenen Religionsgemeinschaften, die tlw. seit mehreren Jahrzehnten unangetastet sind und mit umfangreichen Kosten für den Steuerzahler verbunden sind.
Einige davon basieren direkt auf Gesetzesvorlagen des Dritten Reichs.
Da gibt es garantiert welche, die endgültig abgeschafft werden können.