Verweigerung der deutschen Geburtsurkunde

Ich stehe mal wieder wie der Ochse vorm Berg der Bürokratie.

Ich betreue eine Familie, sie ist Ukrainerin, er Deutscher. Beide haben ein gemeinsames Kind im März bekommen.
Da die Ukrainerin erst im September geschieden wurde von ihrem ukrainischen Mann, gilt der mit der so genannten 300 Tage Regel juristisch als Vater.
Deshalb verweigert das deutsche Standesamt trotz Vaterschaftsanerkennung des biologischen deutschen Vaters die Geburtsurkunde.
Ohne Geburtsurkunde keine Krankenversicherung, kein Elterngeld, keine Staatsangehörigkeit und keine Anmeldung bei der Familienkasse.
Das hat ungeahnte Folgen, weil nun das Jugendamt auf den Plan tritt wegen der fehlenden U-Untersuchungen und stellt schon den Vorwurf der Kindeswohlgefährdung in den Raum.

Ich hatte mit dem Standesamt gesprochen und mir wurde erklärt, dass es die Möglichkeit gäbe, dass der juristische Vater eine Aberkennung der Vaterschaft bei der Standesbehörde in der ukraine beantragen könne. Dazu muss aber sowohl die Mutter als auch das Kind in die Ukraine. Leider ausgerechnet in den Donbass. Die Frau hat fast drei Jahren keinen Kontakt mehr zum Ex-Mann, da die Ehe im Gewaltschutzverfahren ohne Anwesenheit geschieden wurde.
Der deutsche Vater versteht die Welt nicht mehr…
Da noch zwei Kinder aus erster Ehe bei der Frau wohnen und das Jugendamt sich eingeschaltet hat, hat sie die nicht unbegründete Angst, dass ihr alle Kinder genommen werden können… Fake News und russische Halbwahrheiten im Internet sei Dank.

Ich habe zwei ukrainische Anwälte gefragt, denen das Verfahren zur Ausschlagung der Vaterschaft völlig unbekannt war. Vermutlich bin ich da an zwei geraten, wo zwar Anwalt drauf steht, aber keiner drin ist.

Kennt sich jemand damit aus?
Wäre für jeden Hinweis dankbar.

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Also, was wohl geht/gegangen wäre (das zieht meine Tochter gerade un Erwägung) wäre, keinen Vater eintragen zu lassen (Vater unbekannt, weil zu viele infrage kommen). Dann müsste eigentlich eine Geburtsurkunde der Klinik bzw. des Landes der Klinik ausgestellt werden - was ich nicht weis ist, ob allein wegen des Geburtsortes (Deutschland) schon eine Deutsche Staatsbürgerschaft möglich ist (das ist mein Kenntnisstand), oder ob die Staatsbürgerschaft der Mutter ausschlaggebend ist.
Der Vater des Kindes meiner Tochter hat behauptet, dass er deswegen einen Deutschen Pass hat (obwohl seine beiden Eltern aus Südafrika stammen), weil er in einer deutschen Klinik zur Welt kam…

Vater unbekannt gilt wohl für alleinstehende Mütter.
In diesem Fall müsste wohl der deutsche Vater die Vaterschaft einklagen, vor dem Familiengericht.
Mit Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht.
Alternativ vor dem Verwaltungsgericht gegen das Standesamt.
Aber beim Familiengericht gut vertreten zu sein wäre auch gut bei einer angenommenen/unterstellten Kindeswohlgefährdung. Wäre gut, das Jugendamt auf eure Seite zu holen. Die U-Untersuchungen werden da ernst genommen, wie auch der allgemeine Entwicklungsstand der Kinder.
Es wird erwartet, dass sie als Mutter sich kümmert. Nach Gewalt in der Ehe muss sie auch für sich selbst sorgen, dass sie als Mutter ihre Pflichten erfüllen kann.
Wenn die beiden Großen Gewalt in der Familie erfahren haben, zur Flucht dazu, müsste man auch sehen, wie es ihnen geht, ob sie Unterstützung brauchen.
Sich Hilfe holen wird von Jugendamt und Familiengericht positiv anerkannt.

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Ich verstehe das Problem nicht ganz. Jedes neugeborene Kind har Anspruch auf eine Geburtsurkunde . Wie begrüdet das Standesamt ihre Untätgkeit?
Was die Staatsangehörigkeit betrifft gilt in Deutschland das Abstammungsprinzip. Das Kind würde also erst mal nicht die deutsche erhalten, sondern wäre ukrainisch. Der deutsche Vater kann aber die Vaterschaft anerkennen und das Kind hätte dann Anspruch auf die deutsche Staatsanghörigkeit. ( Anmerkung- ich zwar Jurist, habe aber mit Familienrecht nichts am Hut, deshalb alles nur rudimentär und ohne Garantie).

Problem ist folgendes:
Wenn ich bis Dezember (solange konnte ich eine Rückstellung erwirken beim Standes- und Jugendamt) keine Ausschlagung der Vaterschaft des juristischen ukrainischen Vaters vorlegen kann, wird eine Geburtsanzeige ausgestellt und das ukrainische Konsulat muss dann eine ukrainische Geburtsurkunde ausstellen.
Dagegen läuft der biologische deutsche Vater Sturm.

Die Schwierigkeit ist, dass der juristische Vater im Donbass unterwegs ist. Theoretisch Ukraine, doch russisch besetzt. Auch will die ukrainische Frau mit dem nichts mehr zu tun haben. Hat ihn seit fast drei Jahren nicht gesehen, weil die den Krieg zur Flucht aus der häuslichen Gewalt genutzt hat.

Gibt es im deutschen Standesamtrecht keine Härtefallregelung?

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Also ich habe das hier gefunden:

Mit der Einführung des § 1598a besteht seit dem 1. April 2008 ein Anspruch der Mutter, des Vaters und des Kindes die genetische Abstammung des Kindes klären zu lassen. Das gilt auch für Kinder, die durch einen Samenspender gezeugt worden sind. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu.

und:

Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.

Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
(Quelle - in der Quelle stehen auch die relevanten Gesetze)

Das erscheint mir doch eindeutig. Also verstehe ich nicht, warum der biologische Vater nicht in der Geburtsurkunde stehen darf?

PS: Ich bin Informatiker keine Anwalt :slight_smile:

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Es ist immer so, auch bei deutschen Eltern, dass zuerst in die Geburtsurkunde der Ehemann als Vater eingetragen wird. Dann muss der Ehemann die Vaterschaft ausschlagen und der biologische Vater die Vaterschaft anerkennen.
Ist dieser Ablauf nicht möglich, kann die Vaterschaft gerichtlich über Vaterschaftsanfechtungsklage (§ 1600 BGB) festgestellt werden, wie WitzelJo bereits richtig festgestellt hat.

Dies kann auch über eine Beistandsschaft des Jugendamtes erfolgen. (Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft - Verwaltungsportal Hessen)
Hat den Vorteil, daß das Jugendamt die Arbeit und die Kosten übernimmt:

" Soweit das Kind minderjährig ist, wird der Antrag häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes gestellt. Dies ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Einen Antrag auf Beistand vom Jugendamt kann allerdings nur die Mutter stellen (siehe Anspruchsberechtigte nach § 1713 BGB). Ein möglicher biologischer Vater, der noch nicht rechtlicher Vater ist, kann beim Jugendamt keinen Beistand beantragen, da es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1713 BGB fehlt."*
Also keine Angst vorm Jugendamt! Die wollen nur helfen.

Geflüchtete ohne Papiere erhalten für ihr in Deutschland geborenes Kind auch keine Geburtsurkunde, aber einen Auszug aus dem Geburtenregister, mit dem Elterngeld und Kindergeld beantragt werden können.
Frag das Standesamt doch mal danach, damit vorerst Geld beantragt werden kann..

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weil der ukrainische Ehemann erst im September geschieden wurde und das Kind im März diesen Jahres geboren wurde. Also innerhalb der 300 Tage.

Die deutsche Vaterschaftsanerkennung (im Januar abgegeben) reicht nicht aus, da hier ukrainisches Recht gilt (wegen der Staatsangehörigkeit)

In einem deutschen Krankenhaus gilt ukrainisches Recht? Sachen gibts.

Und eine Abstammungsuntersuchung hilft da auch nicht?

da die ukrainische Frau bei der Geburt noch keine 300 Tage geschieden war, gilt das ukrainische Recht. Somit müsste selbst das Baby, obwohl deutschen Erzeugers, das ganze Aufenthaltsrecht Prozedere des §24 AufG durchlaufen… dazu muss es dann erst einmal einen ukrainischen Pass haben…

Ich wusste auch nicht, wie kompliziert das alles ist. Kein Wunder, dass die Ausländerbehörden den Überblick verlieren. Stell dir mal vor, die Frau käme aus Nigeria und hätte keine Papiere… oder aus Afghanistan, wo anscheinend keine einzige Behörde mehr ordentlich arbeitet und Scheidungen mit Steinigungen erfolgen.

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S. Jedes Kind hat das Recht auf eine Geburtsurkunde | Institut für Menschenrechte
Ausländisches Recht mag für die Namensgebung relevant sein, aber nicht als Voraussetzung für die Erteilung der Urkunde. S.a. § 59 PStG - Einzelnorm : auf die Eintragung des Vaters kann verzichtet werden.

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Und wenn man einen Gentest macht? Dabei müsste doch die ukrainische Vaterschaft auszuschließen sein?

ich verstehe nix von Familienrecht, habe nur jetzt gerdade ein wenig Gesetz und Kommentare gelesen.
Was @ErnstBGi schreibt scheint mir zu stimmen, WENN deutsches Recht anwendbar ist.
Das ist mir unklar, und bevor wir das nicht wissen, hängt alles in der Luft.

Nach dt. Recht reicht die Vaterschaftsanerkennung nur aus, wenn der Ehemann (d.h. Ehemann zur Zeit der Geburt) der Anerkennung zustimmt, §§ 1592, 1590 Abs. 2 BGB.
Ich glaube nicht, dass Frau und Kind dafür in die Ukraine fahren müssen.
Stimmt er nicht zu, kommt wohl eine Anfechtung der Vaterschaft in Frage.
§ 1600 BGB:
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
"(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

  • 1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 und § 1592 Nummer 2 , § 1593 besteht,
  • 2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  • 3.die Mutter und
  • 4.das Kind.
    (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist."

Ich würde einen Gentest machen (aber „amtlich“, d.h. anerkanntes Verfahren, siehe 1598a BGB) und dann die Vaterschaft anfechten.
Und zwar sowohl in D als auch in der Ukraine, wenn möglich.
Der Gentest alleine bewirkt m.W. nichts.

Das ist aber halb geraten, es wäre gut, wenn das jemand prüft, der sich auskennt.
Wenn das Jugendamt das übernähme, wäre es doch ganz gut.

§ 1598a
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) 1Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1.der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. 2Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

Das ist natürlich die Frage. Aber wenn eh kein Kontakt mehr zum Ex-Ehemann besteht … Wo kein Kläger, da keine Klage.

Das mit den 300 Tagen nach der Scheidung ist deutsches Recht. §1593 BGB

Wollen wir es mal nicht mit unseren Vorurteilen übertreiben. Auch im islamischen Recht ist die Scheidung einer Frau von ihrem Mann möglich. Nur: Deutschland erkennt die „kulturellen“ Urkunden nicht an …

§ 1593 behandelt die „Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod“.
Der Fall liegt hier nicht vor.

M.E. ist hier ausschlaggebend, dass bei Geburt des Kindes die Ehe noch nicht geschieden war, § 1592

§ 1592 Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

  • 1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
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vertippt, war gestern schon spät.

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