- LG Frankfurt a. M. (8. Zivilkammer), Urteil vom 09.09.2016 - 2-08 O 88/16
Da überquerte der Fußgänger die Straße allerdings ca. 2 m neben dem Zebrastreifen.
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- OLG München, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 10U75013 10 U 750/13
Dazu Kääb: Mithaftung des Fußgängers zu 25% bei Unfall auf Fußgängerüberweg Fachdienst Straßenverkehrsrecht 2016, 381603
Mithaftung des Fußgängers zu 25% bei Unfall auf Fußgängerüberweg
Bei einem Fußgängerunfall auf einem Fußgängerüberweg kann laut Oberlandesgericht München eine Haftungsverteilung von 25 zu 75 zulasten des Kfz-Fahrers in Betracht kommen.
OLG München, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 10U75013 10 U 750/13
BeckRS 2016, 16604
Anmerkung von Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Sachverhalt
Der Kläger wollte als Fußgänger die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg queren. Dabei kam es zu einem Unfall.
Das Landgericht nahm eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 an. Die beiden Parteien verfolgten Quoten von null zu 100 beziehungsweise 100 zu null.
Das OLG hat in dieser Sache bereits entschieden. Auf Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH die Entscheidung jedoch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Beschluss vom 19.08.2014 – BGH Aktenzeichen VIZR30813 VI ZR 308/13, BeckRS 2014, BECKRS Jahr 17299), weil der Ersatzanspruch des Fußgängers nur dann gekürzt werden könne, wenn der Schaden durch sein Verhalten mitverschuldet wurde.
Rechtliche Wertung
In seiner aktuellen Entscheidung stellt das OLG klar, dass den beklagten Kfz-Fahrer zunächst einmal eine Gefährdungshaftung trifft. Er habe nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall unvermeidbar war.
Dass der Kläger am Unfalltag eine Fleckentarnuniform getragen habe und deswegen womöglich schlechter erkennbar gewesen sei, ändere hieran nichts. Denn die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten mit 48 bis 50 km/h sei zwar nicht überhöht gewesen, jedoch zu hoch für diese Unfallstelle, die dem Beklagten bekannt gewesen sei.
Allerdings treffe den Kläger ein Mitverschulden. Er hätte das Beklagtenfahrzeug ausreichend lange sehen und vor allem erkennen können, dass dieser ungebremst auf den Fußgängerüberweg zufuhr.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die tägliche Praxis wesentlich. Das OLG München setzt sich mit den Pflichten, die Kraftfahrer gegenüber Fußgängern sowie Fußgänger gegenüber Kraftfahrern haben, zunächst allgemein sehr gründlich auseinander und berücksichtigt sodann die besonderen Verhältnisse bei einem Fußgängerüberweg.