Die neue Formel des GEG: 100% x 100% = 65%

Das BMWK und das BMWSB informieren zum frisch beschlossenen GEG:

Die Regelungen des Gesetzes zum Erneuerba­
ren Heizen – also des Gebäudeenergiegesetzes
(GEG) – sind technologieoffen ausgestaltet.
Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energie um­
steigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungs­
optionen zurückgreifen. Wenn man eine davon
nutzt, ist die Vorgabe erfüllt.

Diese Optionen sind:
• Anschluss an ein Wärmenetz
• Wärmepumpe
• Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel
und Pellets)
• Stromdirektheizung (nur in gut
gedämmten Gebäuden)
• Wärmepumpen oder Solarthermie­
Hybridheizung (Wärmepumpe oder
solarthermische Anlage kombiniert
mit einem mit Öl oder Gas betriebenen
(Spitzenlast­)Heizkessel, oder mit einer
Biomasseheizung)
• Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls
Wärmebedarf damit komplett gedeckt)
• Gasheizung, die nachweislich mindestens
65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder
biogenes Flüssiggas nutzt

Moment mal, wieso muss Solarthermie, die zu 100% erneuerbare Wärme erzeugt den Wärmebedarf eines Gebäudes komplett (also zu 100%) decken, um nach Darstellung der Ministerien als Option zur Erfüllung des GEG anerkannt zu werden? Vor allem: Es steht überhaupt nicht im beschlossenen Gesetz, dass Solarthermie nur dann anerkannt wird, wenn sie das Gebäude vollständig mit Wärme versorgt.

Warum fehlt hier der Hinweis auf diese ziemlich wichtige Ergänzung im Gesetzentwurf kurz vor der Beschlussfassung?

Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine
bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist ein
Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 entbehrlich,
wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer
der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genann-
ten Anlagenformen entspricht.

Die Solarthermie ist im GEG die einzige Option, erneuerbare Wärme für ein Gebäude zu erzeugen, ohne erneuerbare Energien oder elektrische Energie in großer Menge zu verbrauchen. Diese besondere Qualität sollte spätestens im neuen Förderprogramm berücksichtigt werden.

p.s.: Wie kann man in diesem Forum den Hashtag solarthermie (und nicht nur solaranlage) einsetzen?

ich verstehe es auf Anhieb auch nicht.

Es gibt in § 71g des Gesetzesentwurfs eine Regelung, wonach eine mit einer Biomasseanlage kombinierte Solarthermieanlage eine bestimmte Fläche haben muss (die dafür sorgt, dass die Anlage zur alleinigen Heizung reicht):

§ 71g
Anforderungen an eine Heizungsanlage bei Nutzung von fester Biomasse
(1) Eine Heizungsanlage, die feste Biomasse nutzt, ist

  1. mit einem Pufferspeicher auszustatten, der mindestens der Dimensionierung nach der DIN V 18599-5:2018-09 entspricht,
  2. mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung zu kombinieren und
  3. mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen auszustatten, die nachweislich einen Abscheidegrad von 80 Prozent erreicht.
    Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf eine Einzelraumfeuerungsanlage, eine Hallenheizung, ein Gebäude ohne zentrale Warmwasserversorgung und auf eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 71h, die Biomasse nutzt. Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf eine Heizungsanlage für feste Biomasse anzuwenden, die bauartbedingt eine Reduktion der Staubemissionen um 80 Prozent erreicht.
    (2) Wird die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mittels einer solarthermischen Anlage er-
    füllt, ist diese mindestens nach den Standardwerten der DIN V 18599-8: 2018-09 zu dimensionieren. **Die Anforderung an die solarthermische Anlage gilt als erfüllt, wenn **
    **1. bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen eine solarthermische Anlage mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird oder **
    **2. bei eine Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen eine solarthermische Anlage mit einer Fläche **
    von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.

Kann es damit was zu tun haben?
Hast Du den vom BTag beschlossenen G-Text?
Wo ist die Solarthermie geregelt?

Muss sie doch gar nicht. Das wäre eine Option. Es gibt auch die Option einer Hybrid-Lösung:

Soweit ich das verstehe, sind das alles nur nicht-exklusive Beispiele, für die Erfüllung der 65%-Vorgabe. Wenn ich das richtig verstehe, ist jede Lösung, erlaubt, die diese Vorgabe erfüllt.

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Kann man auch so lesen:

das heißt, sobald ich zu einem Gaskessel eine Solarthermieanlage baue, sind die 65% pauschal erfüllt?

Und was soll der Unsinn mit der

Feiern dann die Nachtspeicheröfen wieder ein Comeback?
Die haben wir bis vor kurzem noch mit Förderung raus gedrückt.
Und die sind noch weit weg von 65%, da sie ja dann laufen, wenn der Anteil EE eher gering ist.

Natürlich nicht.

Die können doch auch laufen, wenn der EE-Anteil hoch ist. Lass einfach den Präfix „Nacht“ weg.

Richtig ist: Wenn der Gaskessel bereits vorhanden ist, stört die Solarthermieanlage nicht. Dann ist egal, welchen EE-Anteil der Mix aus alten und neuen Heiztechnologien erreicht. Mit Solarthermie ist auf alle Fälle besser als ohne.

Wenn aber der Gaskessel zusammen mit der Installation des Sonnenkollektors, des Solarspeichers etc. erneuert wird, müssen wenigstens 60% des verbleibenden Gasverbrauchs aus „Grün-Gas“ kommen. Dadurch wird in den meisten Fällen der 65% EE-Anteil weit übererfüllt.

Das war in einem frühen Entwurf zum GEG so. In der finalen Beschlussvorlage, die vom Bundestag angenommen wurde, gibt es diese Vorgaben zur Solarthermie in Kombination mit einer Biomasseheizung nicht mehr.

Wir sollten uns in der weiteren Diskussion auf diese finale Fassung beziehen:

doch, jetzt steht es in § 71h, aber es betrifft nur Hybridheizungen.
Die Anforderungen an Solarthermieheizungen stehen in § 71e, da ist aber nicht von „Vollversorgung“ die Rede.
Alles merkwürdig.
Ich habe mal hier
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Bilder/Infografiken/infografik-geg-2024-neubau-bestandsbau.html
per EMail beim BMWK angefragt, mal sehen, ob ich eine Antwort bekomme.

Das hängt doch vom Anteil der durch ST gelieferten Energiemenge ab. Der Ausschuss ging offensichtlich von 5% aus, um auf der sicheren (im Sinne des Klimas) Seite zu bleiben.

Was wäre denn Deiner Meinung nach eine sinnvolle Prozentzahl und wie würdest Du sie begründen?

Nein, erst bei 12,5 % Solarthermie Anteil an der Wärmeversorung wird die 65% Gesamtmarke erreicht.

grafik

Grafik: eigene Darstellung (optimiert)

und hier ist eine echter Hammer für Besitzer von Wärmepumpen versteckt.

grafik

Die Gasheizung darf erst starten wenn die Wärmepumpe einen COP = 1 erreicht und noch weitere Wärme benötigt wird.

Woher ist die Grafik? Bitte Link.

Und wo steht das mit dem COP=1?

Grafik stammt von mir zur besseren Darstellung.
Ich gehe von einem 60% EE-Anteil im Gas aus.

Der Wert COP = 1 ergibt sich aus dem Text.

COP=1 tritt dann auf wenn die Wärmepumpe keine Umgebungswärme mehr aufnehmen kann.
Der Spitzenlastkessel darf erst aktiv werden wenn die Wärmepumpe nicht zur Versorgung ausreicht.
siehe Gesetzestext.

Im § 71h Absatz 2 - 5 geht es um die Anforderung an die Solarthermieanlage.

Sie kann ja auch von der Dimensionierung nicht ausreichen. Sie pumpt zwar noch Wärme, sogar mit einem COP > 1, aber die Menge reicht nicht, weil der Heizbedarf z.B. an einem besonders kalten Tag zu hoch ist. Oder alle Bewohner gleichzeitig duschen.

ist das nicht üblich und sinnvoll?
M.W. arbeitet unsere WP genau so.
Wo ist der Hammer?

Jein. In § 71h geht es um die „Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung.“
Die Anforderungen an reine ST-Anlagen ergeben sich aus § 71 iVm § 71e („Anforderungen an eine solarthermische Anlage“).

ich glaube, ich habs gefunden:

§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
dort Abs. 3:
"(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in
Kombination miteinander als erfüllt, … wenn sie … den Wärmebedarf des Gebäudes, … vollständig decken:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
  4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff ein-
    schließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärme-
    pumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach
    Maßgabe des § 71h Absatz 1 oder
  7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach
    Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse-
    oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4."

D.h. aber, dass alle Anlagen die Wohnung/das Gebäude vollversorgen müssen, nicht nur ST-Anlagen.
Offenbar wollten sie das in dem Infoblättchen bei der ST nochmal besonders hervorheben (ist das vielleicht bei den ST-Anlagen ungewöhnlich? Ich vermute, die werden häufig nur zum Zuheizen genutzt).

Der Grundsatz der Vollversorgung ist richtig, es darf nicht reichen, dass ich eine Anlage betreibe, die zwar die 65% erreicht, aber nur zwei Zimmer heizt und die anderen 3 Zimmer heize ich mit Kohle.

Die Vollversorgung kann aber m.E. auch mit einer Kombination aus verschiedenen der Anlage nach Nrn. 1-7 erreicht werden:
„Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander“ heißt es in § 71 Abs. 3, siehe oben.
Alles andere wäre ja auch Unsinn.
D.h. man kann die ST mit einer der anderen Anlagen kombinieren.
Das ergibt sich ja schon daraus, dass § 71h explizit die Hybrid-Anlagen mit ST regelt.

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In der Zukunft wird der Strompreis für Wärmepumpen vielleicht bei 22 ct/kWh liegen, der Gas für fossiles Gas irgendwo bei 12 ct/kWh, aktuell 9 ct/kWh, liegen.
Bei diesen Energiekostenpreis liegt die COP-Grenze bei 1,84. Bei allen Werten unterhalb ist Gas preislich günstiger. Bei sehr kalten Zeiträumen muss die Wärmepumpe weiterlaufen obwohl die Gasheizung wirtschaftlich günstiger wäre,

Nicht wenn die Emissionskosten (CO2 Zertifikate) berücksichtigt werden.

Meines Wissens ist COP ein rein technischer Wert, der nichts mit den Betriebsmittelkosten zu tun hat. Der COP benennt das Verhältnis von aufzuwendender Energie und erzeugter Wärme unter Normbedingungen Da steht nichts von Euro.

Vom Standpunkt der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit finde ich die jetzt verabschiedete Fassung des GEG eine Katastrophe. Sieht man schon an der Diskussion hier.

Irgendwie fand ich die ursprüngliche Fassung des neuen GEG übersichtlicher.